E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2008/230)

Zusammenfassung des Urteils B 2008/230: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer, T.I., hat gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geklagt, nachdem er eine Schweizerin geheiratet und sich später von ihr getrennt hatte, um dann eine Frau aus Mazedonien zu heiraten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Ehe mit der Schweizerin als Scheinehe betrachtet werden kann, und wies die Beschwerde von T.I. ab. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Ehe mit der Schweizerin nicht aus fremdenpolizeilichen Gründen, sondern aufgrund von Problemen in der Beziehung endete. Trotzdem wurde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als gerechtfertigt angesehen, da Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer nach neun Jahren in der Schweiz nicht ausreichend beruflich integriert sei und die Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2008/230

Kanton:SG
Fallnummer:B 2008/230
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2008/230 vom 19.08.2009 (SG)
Datum:19.08.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilB 2008/230).
Schlagwörter: Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Ausländer; Recht; Widerruf; Scheinehe; Schweiz; Aufenthalt; Aussage; Tatsache; Indiz; Beschwerde; Mazedonien; Scheidung; Verwaltungsgericht; Ausländeramt; Kinder; Vorinstanz; Entscheid; Indizien; Tatsachen; Aussagen; Sicherheit; Beweis; Heirat; Schweizer; Familiennachzugs; Beweise; Aufenthalts
Rechtsnorm: Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:122 II 295; 135 II 9;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2008/230

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Scheinehe und Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht bei einem seit 2000 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Mazedonien, der unmittelbar nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau die mazedonische Mutter seiner Kinder heiratete (Verwaltungsgericht, B 2008/230).

Urteil vom 19. August 2009

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. A. Locher

image

In Sachen

T.I.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher lic.iur. K., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ Der am 3. Mai 1969 geborene T.I. ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Am 9. Mai 2000 heiratete er in St. Gallen die am 19. September 1967 geborene Schweizer Bürgerin R.F. Im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erhielt T.I. eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2003 trennten sich T.I. und seine Ehefrau R.F., wobei sie am 15. Januar 2003 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung abschlossen. Am 14. Oktober 2005 erhielt T.I. die Niederlassungsbewilligung. Das Kreisgericht Rorschach sprach am 30. Juni 2006 die Scheidung der Ehe von T.I. und R.F. aus.

    Am 18. Juli 2006 heiratete T.I. in Mazedonien die am 4. Juli 1973 geborene B.S. Mit dieser hat T.I. vier gemeinsame Kinder: S. (geb. 6. September 1991), T. (geb. 14. Juni 1993), E. (geb. 6. April 1996) sowie U. (geb. 31. Oktober 1998). B.S. ist zudem Mutter

    des am 25. März 2003 geborenen Sohnes B. Die Ehe zwischen T.I. und B.S. wurde am

    21. März 2007 durch das Amtsgericht Tetovo geschieden. Am 4. April 2007 heirateten

    T.I. und B.S. in Mazedonien erneut. In der Folge stellte T.I. ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die fünf Kinder.

    Am 26. Juli 2007 heirateten R.F. und der am 14. August 1972 geborene bosnische

    Staatsbürger J.H. in Bosnien und Herzegowina.

    Mit Verfügung vom 8. September 2008 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von T.I. mit der Begründung, er sei eine Scheinehe mit R.F. eingegangen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig, und das hängige Familiennachzugsgesuch werde nach Rechtskraft des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. ./ Gegen diese Verfügung erhob T.I. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2008 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Begehren, die Verfügung des Ausländeramts vom 8. September 2008 sei aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und diese sei statt dessen zu verlängern. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von T.I. ab. Es wies das Ausländeramt an, T.I. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Zur Begründung erwog es im wesentlichen, T.I. sei die Ehe mit R.F. nur eingegangen, um in Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Das Eingehen einer Scheinehe führe zu ihrem Widerruf. Die Verfügung des Ausländeramts erweise sich deshalb als recht- und verhältnismässig.

  3. ./ T.I. erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 und Ergänzung vom 2. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 8. Dezember 2008 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 8. September 2008 seien vollumfänglich aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, und seine Niederlassungsbewilligung sei ordentlich zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, die behaupteten Indizien liessen nicht darauf schliessen, dass er und R.F. eine Ehe zur

Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften eingegangen seien. Es liege somit keine Scheinehe vor. In bezug auf das Kind B. habe er keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen, und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wäre angesichts seiner beruflichen und sozialen Integration unverhältnismässig.

Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

T.I. legte mit Eingabe vom 19. August 2009 das Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom

14. Juli 2009 ins Recht, wonach er nicht der leibliche Vater des Kindes B. sei. Darauf und auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2008 sowie ihre Ergänzung vom 2. Februar 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Der Beschwerdeführer beantragt, R.F. und er seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Vorwurf des Vorliegens einer Scheinehe zu befragen, und es seien weitere Abklärungen in Mazedonien vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht verzichtet indes auf die Erhebung weiterer Beweise, da sich der Sachverhalt aus den Verfahrensakten rechtsgenüglich ergibt. Im übrigen sind die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen und Abklärungen nicht geeignet, um neue entscheidrelevante Tatsachen hervorzubringen. So ist davon auszugehen, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Aussagen aufeinander abstimmen, was eine objektive Beurteilung des Streitgegenstands schon von Beginn weg verunmöglichte. Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass nur die von den Verfahrensbeteiligten

    angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen erhoben werden, wenn zur Wahrung der öffentlichen Interessen keine besonderen Beweiserhebungen notwendig sind (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 603). Im vorliegenden Fall sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die weitere Beweiserhebungen erfordern würden. Im vorliegenden Fall berücksichtigt das Verwaltungsgericht deshalb nur die vom Beschwerdeführer erbrachten Beweise.

    Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, das von ihm eingereichte Familiennachzugsgesuch gehöre nicht zum Streitgegenstand. Nach Rechtskraft dieses Entscheids hat das Ausländeramt deshalb erstinstanzlich über das Familiennachzugsgesuch zu entscheiden.

  3. Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

    1. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf

      Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungserlasse über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) wenn der Ausländer eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c).

    2. Der Ausländer ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG). Nach Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung berufen hat, als Scheinehe als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3.; BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.1.; vgl. Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.08, Ziff. 3.4.6., publiziert in: www.bfm.admin.ch).

      Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E. 2b; VerwGE B 2008/190 vom 22. Januar 2009 E. 2.1.; VerwGE B 2008/140 vom 5. November 2008 E. 4.2., publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher vorliegender Tatumstände (VerwGE

      B 2008/129 vom 14. Oktober 2008 E. 3.3.; VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007

      E. 2.3., publiziert in: www.gerichte.sg.ch).

    3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Scheinehe zwischen ihm und R.F. geschlossen. Die Ehe sei gelebt worden und einzig aufgrund der Alkoholprobleme von R.F. auseinandergegangen. Auch wenn er ohne die Ehe mit

dieser keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte und zum Zeitpunkt der Heirat bereits vier Kinder mit B.S. hatte, liege keine Scheinehe vor. Dass er B.S. 18 Tage nach der Scheidung von R.F. geheiratet habe, sei ebenfalls kein Indiz für eine Scheinehe, dürfe doch jedermann nach einer Scheidung wieder heiraten. In bezug auf das Kind B. habe er keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Seine Aussage, er beabsichtige in nächster Zeit keine Heirat, sei auf den "Jetzt-Zustand" gerichtet gewesen, zumal er die Frage missverstanden habe. R.F. habe sich mit ihren Aussagen in bezug auf das Essen nach der Trauung, die Flitterwochen sowie die Ferien in Mazedonien offensichtlich geirrt. Auch habe er an der Trauerfeier ihres Bruders nicht teilnehmen können, da ihm sein Chef nicht frei gegeben habe. Angesichts seiner beruflichen und sozialen Integration wäre ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung deshalb unverhältnismässig.

3.4.

      1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es einem bekannten Verhaltensmuster, dass ein Ausländer durch Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erwirkt, sich nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung von dieser scheiden lässt, anschliessend eine Landsfrau heiratet und unter wissentlichem Verheimlichen der konkreten familiären Verhältnisse ein Familiennachzugsgesuch stellt für sie und die gemeinsamen aus dem Heimatland stammenden Kinder, die während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin geboren sind (BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2.). Auch im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. So bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, er habe nur aufgrund der Ehe mit R.F. eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Der Altersunterschied zwischen ihm und R.F. ist zwar nur gering. Dies ändert jedoch nichts an seiner widersprüchlichen Argumentation in bezug auf die Ehe mit R.F. Einerseits machte der Beschwerdeführer an der Befragung vom 10. November 2006 geltend, er habe keine Partnerin und gedenke in nächster Zeit auch nicht zu heiraten, obwohl er B.S. bereits am 18. Juli 2006 geheiratet hatte. Andererseits stellt er sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, diese Aussage sei auf den "Jetzt-Zustand" gerichtet gewesen und schlösse eine spätere Heirat nicht aus. Angesichts der vier gemeinsamen Kinder mit

        B.S. ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ehe mit R.F. mit dieser eine dauerhafte, eheähnliche Beziehung führte. Auch ist davon auszugehen, dass er diese

        Beziehung auch während der Ehe zumindest teilweise weiterführte, anderenfalls er B.S. wohl kaum nur 18 Tage nach der Scheidung von R.F. geheiratet hätte. Anlässlich der Befragung bestritt der Beschwerdeführer diese Beziehung gegenüber dem Ausländeramt und liess insbesondere auch die Heirat unerwähnt. Dieses wissentliche Verheimlichen der konkreten familiären Verhältnisse ist, wie Vorinstanz und Ausländeramt zutreffend festgestellt haben, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Amtsgerichts Gostivar vom 14. Juli 2009 nicht der Vater des Kindes B. ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Heirat mit B.S. hätte verheimlichen sollen, wenn er keine Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz fürchtete. Unter diesen Umständen ist deshalb auch sein Vorbringen unglaubwürdig, er habe die Frage nach einer neuen Partnerin missverstanden. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer die zwischen der Scheidung und der erneuten Heirat liegende Frist von gerade einmal 18 Tagen entgegenhalten lassen. Sie spricht eindeutig gegen den vom Beschwerdeführer ausgedrückten Willen, die eheliche Gemeinschaft mit R.F. wiederaufzunehmen. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer während der gleichen Befragung sinngemäss ausführte, er sei nach der zweijährigen Trennungsfrist zur Einwilligung in die Scheidung gezwungen worden. Wäre die Scheidung tatsächlich gegen seinen Willen erfolgt, hätte er B.S. kaum innert weniger Tage geheiratet.

      2. In bezug auf die Vorbringen, R.F. habe sich mit gewissen, an der Befragung vom

10. November 2006 getätigten Aussagen offensichtlich geirrt, äussert der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen, ohne dafür konkrete Beweise zu erbringen. So legt er insbesondere nicht dar, weshalb ihre Aussagen tatsächlich unwahr sein sollten. Allein gestützt auf die Behauptung, sie sei aufgrund ihres Alkohol- und Medikamentenkonsums zeitweilig verwirrt gewesen und habe deshalb widersprüchliche Aussagen gemacht, kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit sämtlicher Aussagen geschlossen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ehegatten zumindest über bestimmte eheprägende Ereignisse übereinstimmende Angaben machen können, sofern sie die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich leben. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers und von R.F. zu eheprägenden Ereignissen wie Trauung, Flitterwochen und Ferien in Mazedonien, die offensichtliche Widersprüche enthalten, sind deshalb als weitere gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe zu werten.

3.4.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemessen an den gesamten Umständen des Einzelfalls verhältnismässig sein (BGE 135 II 9 E. 4.1. mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hält sich der Beschwerdeführer erst seit neun Jahren in der Schweiz auf. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte er in Mazedonien, wo im übrigen seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder leben. Auch spricht seine Tätigkeit als Vorarbeiter im Bereich der Fassadenisolation nicht für eine besondere berufliche Integration, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen könnte. An dieser Feststellung vermag auch das Schreiben seines Arbeitgebers vom 14. Januar 2009 nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst und sein Arbeitgeber Gesellschafter der A. GmbH mit Stammanteilen in gleicher Höhe sind. Dem Schreiben kann deshalb nur beschränkte Aussagekraft zukommen. Die Vorinstanz führte ebenfalls zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Eingehen einer Scheinehe und dem Verschweigen einer wesentlichen Tatsache Anlass zu schweren Klagen gegeben. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt deshalb sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter diesen Umständen recht- und verhältnismässig, weshalb dessen Vorbringen unbegründet sind und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der vorhandenen Indizien zu Recht das Vorliegen einer Scheinehe angenommen hat. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich unter den gegebenen Umständen als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Fürsprecher lic. iur. K.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.